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Strategie & Kosten14. Juni 2026

Website bezahlen: Zahlungsplan und Fälligkeit 2026

TU
Thomas Uhlir MBA

CEO Red Rabbit Media | Web-Stratege

Status
Fachlich geprüft
Lesezeit
11 Min.

Wann muss eine Website bezahlt werden?

In Österreich ist der Werklohn für eine Website nach § 1170 ABGB grundsätzlich erst nach Fertigstellung und Übergabe fällig. Eine Anzahlung vor Projektstart müssen Sie nur leisten, wenn sie im Vertrag steht. Üblich und fair ist ein gestaffelter Zahlungsplan aus Anzahlung, Teilzahlungen und Schlusszahlung, gekoppelt an den Leistungsfortschritt.

Website bezahlen: Zahlungsplan und Fälligkeit 2026

Wichtigste Erkenntnisse

  • 1Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Werklohn nach § 1170 ABGB erst nach Vollendung und Übergabe der Website fällig. Eine Vorleistung müssen Sie nur leisten, wenn sie im Vertrag steht.
  • 2Mängel verschieben die Fälligkeit. Die volle Schlusszahlung wird erst fällig, wenn wesentliche Fehler behoben sind.
  • 3Üblich ist ein gestaffelter Zahlungsplan aus Anzahlung, Teilzahlungen und Schlusszahlung, gekoppelt an den Leistungsfortschritt. Rund ein Drittel Anzahlung zum Start ist eine faire Hausnummer.
  • 4Eine Anzahlung vor Leistungserbringung ist umsatzsteuerlich eine Anzahlungsrechnung, eine Teilrechnung setzt eine bereits erbrachte Teilleistung voraus.
  • 5Auf der Schlussrechnung müssen alle Anzahlungen und Teilzahlungen samt Umsatzsteuer abgezogen werden, sonst droht doppelte Steuerschuld nach § 11 Abs. 12 UStG.

Stellen Sie sich vor, Sie lassen sich vom Tischler eine Küche bauen. Niemand würde die volle Summe überweisen, bevor auch nur ein Brett zugeschnitten ist. Und genauso würde niemand erwarten, dass der Tischler die fertige Küche einbaut und dann monatelang auf sein Geld wartet. Irgendwo dazwischen liegt das Vernünftige, und bei einer Website ist das ganz genauso.

Genau hier wird es bei Website-Projekten aber oft unklar. Wann muss ich eigentlich zahlen? Vorher oder erst danach? Und wenn in Raten, zu welchen Zeitpunkten? Die ehrliche Antwort ist, dass es dafür in Österreich eine klare gesetzliche Grundlage gibt und daneben einen breiten Spielraum, den Auftraggeber und Agentur im Vertrag selbst festlegen. Wer das versteht, verhandelt souveräner und vermeidet die typischen Streitigkeiten am Ende eines Projekts.

In diesem Leitfaden gehe ich für Sie durch, was das Gesetz vorgibt, welche Zahlungsmodelle in der Praxis üblich sind, wie ein fairer Zahlungsplan aussieht und worauf Sie steuerlich achten müssen. Keine Rechtsberatung, sondern eine Orientierung aus der Praxis mit echten Quellen.

Zahlungsplan im Webdesign-Vertrag in Österreich: Anzahlung, Teilzahlung und Schlusszahlung gekoppelt an den LeistungsfortschrittZahlungsplan im Webdesign-Vertrag in Österreich: Anzahlung, Teilzahlung und Schlusszahlung gekoppelt an den Leistungsfortschritt

Die kurze Antwort: Ohne Vereinbarung erst nach Fertigstellung

Wann muss eine Website bezahlt werden? In Österreich ist der Werklohn nach § 1170 ABGB grundsätzlich erst dann fällig, wenn das Werk vollendet und übergeben ist. Eine Pflicht zur Vorleistung, also eine Anzahlung vor Projektbeginn, besteht nur, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Ohne solche Vereinbarung gilt: Sie zahlen, wenn die Website fertig und abgenommen ist.

Das ist der gesetzliche Standard und gleichzeitig der wichtigste Satz dieses Artikels. Eine Website ist im rechtlichen Sinn ein Werkvertrag, vergleichbar mit dem Bau der erwähnten Küche. Der Webdesigner schuldet ein fertiges Ergebnis und nicht bloß bezahlte Arbeitszeit. Das Gesetz knüpft die Fälligkeit der Bezahlung an genau dieses Ergebnis.

Wichtig ist aber, und darauf komme ich gleich, dass in der Praxis fast jeder seriöse Vertrag von diesem Standard abweicht und stattdessen einen gestaffelten Zahlungsplan vereinbart. Das ist erlaubt und meistens auch für beide Seiten besser. Wenn Sie zuerst wissen wollen, womit Sie überhaupt rechnen müssen, hilft unser Überblick zu den Kosten einer Website in Österreich.

Was das Gesetz sagt: § 1170 ABGB und die Fälligkeit

Schauen wir genauer hin. Der § 1170 ABGB regelt, dass der Werklohn in der Regel erst nach Vollendung des Werks zu entrichten ist. Vollendung heißt hier die tatsächliche Übergabe an Sie als Auftraggeber, also der Moment, in dem die Website abnahmebereit ist und Sie sie prüfen können.

Ein Detail, das viele übersehen: Mängel können die Fälligkeit hinausschieben. Wenn die abgelieferte Website klare Fehler hat, etwa ein Kontaktformular, das nicht funktioniert, oder Inhalte, die schlicht fehlen, dann wird der Werklohn nicht voll fällig, solange diese Mängel nicht behoben sind. Das ist Ihr gesetzliches Druckmittel als Kunde und ein Grund, warum eine ordentliche Abnahme so wichtig ist.

Die Vorleistungspflicht des Auftraggebers, also dass Sie etwas vorab zahlen müssen, ergibt sich nicht automatisch aus dem Gesetz. Sie entsteht nur dann, wenn sie vertraglich vereinbart wurde. Genau deshalb steht in seriösen Verträgen immer ein eigener Abschnitt zu den Zahlungsmodalitäten, und genau deshalb sollten Sie diesen Abschnitt vor der Unterschrift genau lesen.

Anzahlung, Teilzahlung, Schlusszahlung: die drei Bausteine

Der WKO-Muster-Werkvertrag für Geschäfte zwischen Unternehmer und Verbraucher macht es vor. Er sieht ausdrücklich vor, dass Anzahlungen, Teilzahlungen oder eine Schlusszahlung individuell im Vertrag geregelt werden. Wird nichts geregelt, dann gilt wieder die gesetzliche Grundregel, also der gesamte Werklohn erst nach Übergabe.

In der Praxis arbeiten die meisten Webdesign-Verträge mit einer Kombination aus diesen drei Bausteinen. Die Anzahlung sichert den Projektstart ab. Eine oder mehrere Teilzahlungen begleiten danach den Fortschritt, und die Schlusszahlung wird nach Abnahme fällig. Ein typischer Webdesign-Werkvertrag, etwa das verbreitete Muster von ff-webdesigner, räumt dem Webdesigner ausdrücklich das Recht ein, in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verrechnen. Sowohl die Abschlagsrechnungen als auch die Schlussrechnung sind dort innerhalb von zehn Werktagen fällig.

Das Prinzip dahinter ist fair: Geld fließt im selben Tempo, in dem Arbeit entsteht. Wer schon die Hälfte gebaut hat, soll auch ungefähr die Hälfte erhalten. Und wer noch nichts geliefert hat, soll auch noch nicht das ganze Geld bekommen.

Die Anzahlung: vorteilhaft, aber nicht selbstverständlich

Projektstart per Handschlag: Auftraggeber und Webagentur vereinbaren die Anzahlung für das Website-ProjektProjektstart per Handschlag: Auftraggeber und Webagentur vereinbaren die Anzahlung für das Website-Projekt

Über die Anzahlung wird oft diskutiert, deshalb ein eigener Abschnitt. Die WKO bezeichnet die Kundenanzahlung als die für den Unternehmer vorteilhafteste Zahlungsvariante. Der Grund ist einfach: Die Agentur hat sofort Liquidität und trägt für diesen Teil kein Zahlungsausfallrisiko mehr. Aus Sicht des Auftragnehmers ist das also ideal.

Aus Ihrer Sicht als Auftraggeber ist eine Anzahlung trotzdem in Ordnung, solange sie verhältnismäßig bleibt. Eine Größenordnung von rund einem Drittel bei Projektstart ist in der Branche eine gängige Hausnummer und bindet beide Seiten verbindlich an das Projekt. Sie zeigt der Agentur, dass Sie es ernst meinen, und sie deckt der Agentur die ersten Stunden für Konzept und Strukturarbeit ab.

Hier ist aber die wichtige Grenze: Eine Anzahlung darf nur eingefordert werden, wenn sie in der Branche üblich oder ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Sie ist eben nicht automatisch geschuldet. Wenn eine Agentur achtzig oder neunzig Prozent im Voraus verlangt, bevor sie überhaupt angefangen hat, dann sollten bei Ihnen die Alarmglocken läuten, oder? Das ist nicht branchenüblich und verlagert das gesamte Risiko auf Sie.

Anzahlung ist nicht gleich Teilrechnung: der feine Unterschied

Jetzt wird es kurz technisch, aber es lohnt sich, weil hier viele durcheinanderkommen. In Österreich muss eine Teilrechnung immer im Vorfeld mit dem Kunden vereinbart werden, und sie setzt voraus, dass die in Rechnung gestellte Teilleistung bereits erbracht wurde. Eine Teilrechnung dokumentiert also einen tatsächlich gelieferten Projektabschnitt.

Eine reine Anzahlung, die Sie vor jeder Leistungserbringung zahlen, ist umsatzsteuerlich etwas anderes. Sie ist eine Anzahlungsrechnung und keine Teilrechnung. Der Unterschied klingt nach Wortklauberei, hat aber konkrete Folgen für die Rechnungslegung und die Umsatzsteuer.

Für Sie als Kunde heißt das praktisch: Achten Sie darauf, dass auf jeder Rechnung klar steht, worum es sich handelt. Bezahlen Sie eine Anzahlung, bevor gebaut wurde, muss das als Anzahlungsrechnung ausgewiesen sein. Bezahlen Sie für einen fertigen Abschnitt, etwa das abgenommene Design, dann ist es eine Teilrechnung. Eine saubere Rechnung schützt am Ende beide Seiten, vor allem wenn das Finanzamt einmal genauer hinsieht.

Die Schlussrechnung: hier passieren die teuren Fehler

Schlussrechnung prüfen: nachrechnen, ob geleistete Anzahlungen und Teilzahlungen sauber abgezogen sindSchlussrechnung prüfen: nachrechnen, ob geleistete Anzahlungen und Teilzahlungen sauber abgezogen sind

Am Projektende kommt die Schlussrechnung, und genau hier entstehen die ärgerlichsten Fehler. Bei der Schlussrechnung müssen alle bereits vereinnahmten Teil- und Anzahlungsbeträge sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer abgezogen werden. Tut man das nicht, kommt es zu einer doppelten Steuerschuld kraft Rechnungslegung nach § 11 Abs. 12 UStG.

Im Klartext: Wenn die Agentur Ihnen am Anfang eine Anzahlung von 1.000 Euro netto plus 200 Euro Umsatzsteuer verrechnet hat und am Ende die Schlussrechnung über den vollen Projektbetrag ausstellt, ohne diese 1.000 Euro plus 200 Euro abzuziehen, dann schuldet die Agentur die Umsatzsteuer doppelt. Einmal aus der Anzahlung und einmal aus der Schlussrechnung. Das ist ein klassischer Buchhaltungsfehler, der schnell ins Geld geht.

Für Sie als Kunde ist das vor allem ein Prüfpunkt. Schauen Sie auf der Schlussrechnung nach, ob Ihre geleisteten Anzahlungen und Teilzahlungen sauber abgezogen sind. Steht dort der volle Betrag, ohne Hinweis auf das, was Sie schon bezahlt haben, dann fragen Sie nach, bevor Sie überweisen. Sie wollen schließlich nicht versehentlich doppelt zahlen.

Ein fairer Zahlungsplan in Zahlen: ein Rechenbeispiel

Fairer Zahlungsplan für eine 6.000-Euro-Website: Anzahlung, Teilzahlung und Schlusszahlung je 2.000 Euro, gekoppelt an den LeistungsfortschrittFairer Zahlungsplan für eine 6.000-Euro-Website: Anzahlung, Teilzahlung und Schlusszahlung je 2.000 Euro, gekoppelt an den Leistungsfortschritt

Machen wir es konkret an einem typischen Wiener Website-Projekt. Nehmen wir an, eine Unternehmenswebsite kostet 6.000 Euro netto. Ein fairer, an den Leistungsfortschritt gekoppelter Zahlungsplan könnte so aussehen.

Erstens, bei Auftragserteilung eine Anzahlung von 2.000 Euro, also rund ein Drittel. Damit ist der Projektstart abgesichert und die Konzeptphase abgedeckt. Zweitens, nach Abnahme des Designentwurfs eine Teilzahlung von 2.000 Euro. Das ist eine echte Teilrechnung, weil eine konkrete Leistung übergeben wurde, nämlich das fertige und freigegebene Design. Drittens, nach Fertigstellung und Abnahme der kompletten Website die Schlusszahlung von 2.000 Euro, fällig innerhalb der vereinbarten Frist, häufig zehn Werktage nach Rechnungslegung.

Auf der Schlussrechnung erscheint dann der Gesamtbetrag von 6.000 Euro netto, abzüglich der bereits gezahlten 4.000 Euro und der darauf bereits abgeführten Umsatzsteuer. Sie überweisen also nur den offenen Rest. Dieses Modell ist transparent, und jede Zahlung hängt an einer sichtbaren Gegenleistung. So schützt es beide Seiten. Wie sich der Gesamtbetrag selbst zusammensetzt, lesen Sie in unserem Beitrag dazu, was eine Website kostet.

Schritt für Schritt: was Sie konkret tun sollten

Schritt für Schritt zum fairen Zahlungsplan: Zahlungsmodalitäten, Fälligkeiten und Abnahme als Checkliste festhaltenSchritt für Schritt zum fairen Zahlungsplan: Zahlungsmodalitäten, Fälligkeiten und Abnahme als Checkliste festhalten

Damit Sie das nicht nur theoretisch wissen, hier der praktische Ablauf, bevor Sie unterschreiben und während das Projekt läuft.

Erstens, lesen Sie vor der Unterschrift den Abschnitt zu den Zahlungsmodalitäten genau. Steht dort nichts, dann gilt automatisch die gesetzliche Regel, also alles erst nach Übergabe. Steht dort ein Zahlungsplan, prüfen Sie, ob die Beträge ungefähr dem jeweiligen Leistungsfortschritt entsprechen.

Zweitens, achten Sie auf die Verhältnismäßigkeit der Anzahlung. Ein Drittel zum Start ist üblich und fair. Verlangt jemand fast alles im Voraus, fragen Sie nach dem Grund oder verhandeln Sie nach.

Drittens, klären Sie schriftlich, was als Abnahme gilt. Ab wann ist ein Abschnitt fertig und damit zahlbar? Eine klare Abnahmeregelung erspart Ihnen die Diskussion, ob eine Teilleistung wirklich erbracht wurde.

Viertens, prüfen Sie jede Rechnung auf die korrekte Bezeichnung, also Anzahlungsrechnung oder Teilrechnung, und kontrollieren Sie bei der Schlussrechnung den Abzug Ihrer bisherigen Zahlungen.

Fünftens, halten Sie sich Ihr gesetzliches Druckmittel offen. Solange wesentliche Mängel bestehen, ist die volle Schlusszahlung noch nicht fällig. Zahlen Sie also den Schlussbetrag erst, wenn die Website wirklich so funktioniert, wie sie soll. Wenn Sie bei einem konkreten Vertrag unsicher sind, sprechen Sie uns gerne an. Sie erreichen uns jederzeit über unser Kontaktformular, und wir schauen uns Ihren Zahlungsplan ehrlich mit Ihnen an.

Häufige Irrtümer und Fallen

Zum Schluss die Stolpersteine, die mir in der Praxis am häufigsten begegnen. Der erste Irrtum ist die Annahme, man müsse grundsätzlich alles im Voraus zahlen. Das stimmt nicht. Ohne Vereinbarung ist sogar das Gegenteil der Fall, nämlich Zahlung erst nach Übergabe.

Der zweite Irrtum ist, dass eine Anzahlung und eine Teilrechnung dasselbe seien. Sind sie nicht, und der Unterschied ist umsatzsteuerlich relevant. Eine Anzahlung kommt vor der Leistung, eine Teilrechnung nach einer erbrachten Teilleistung.

Die dritte Falle ist die unkontrollierte Schlussrechnung. Wer hier die bereits gezahlten Beträge nicht abzieht, riskiert auf Seiten der Agentur die doppelte Umsatzsteuer und auf Ihrer Seite eine versehentliche Überzahlung. Immer nachrechnen.

Und die vierte, eher menschliche Falle: die fehlende Abnahme. Wenn nie klar definiert wird, wann ein Abschnitt als fertig gilt, dann streitet man am Ende über jede Teilzahlung. Eine kurze schriftliche Freigabe pro Meilenstein löst dieses Problem fast vollständig.

Key Takeaways

  • Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Werklohn nach § 1170 ABGB erst nach Vollendung und Übergabe der Website fällig. Eine Vorleistung müssen Sie nur leisten, wenn sie im Vertrag steht.
  • Mängel verschieben die Fälligkeit. Die volle Schlusszahlung wird erst fällig, wenn wesentliche Fehler behoben sind.
  • Üblich ist ein gestaffelter Zahlungsplan aus Anzahlung, Teilzahlungen und Schlusszahlung, gekoppelt an den Leistungsfortschritt. Rund ein Drittel Anzahlung zum Start ist eine faire Hausnummer.
  • Eine Anzahlung vor Leistungserbringung ist umsatzsteuerlich eine Anzahlungsrechnung, eine Teilrechnung setzt eine bereits erbrachte Teilleistung voraus.
  • Auf der Schlussrechnung müssen alle Anzahlungen und Teilzahlungen samt Umsatzsteuer abgezogen werden, sonst droht doppelte Steuerschuld nach § 11 Abs. 12 UStG.

Fazit und nächster Schritt

Der beste Zahlungsplan ist der, bei dem Geld und Leistung im gleichen Takt fließen. Das Gesetz schützt Sie mit der Grundregel, dass ohne Vereinbarung erst nach Übergabe gezahlt wird, und die Praxis verfeinert das mit einem fairen Stufenmodell. Wenn beide Seiten transparent regeln, wer wann was bekommt, dann gibt es am Ende keine bösen Überraschungen.

Dieser Beitrag ist eine Orientierung aus der Praxis und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Wenn Sie für Ihr Projekt einen klaren, fairen Zahlungsplan wollen oder einen vorliegenden Vertrag gegenlesen lassen möchten, dann melden Sie sich. Bei Red Rabbit Media legen wir die Zeitpunkte der Bezahlung von Anfang an offen auf den Tisch. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular, und wir besprechen Ihren Fall.

Quellen

Fazit

Wann muss eine Website bezahlt werden? § 1170 ABGB, Anzahlung, Teilzahlung und Schlussrechnung im Webdesign-Vertrag, mit fairem Zahlungsplan und Steuer-Tipps für 2026.

nach Vollendung, § 1170 ABGB
Werklohn fällig
10 Werktage
Rechnungen fällig
rund 1/3 zum Start
Übliche Anzahlung
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Häufig gestellte Fragen

Muss ich eine Website im Voraus bezahlen?

Nein, nicht zwingend. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Werklohn nach § 1170 ABGB erst nach Fertigstellung und Übergabe fällig. Eine Anzahlung vor Projektstart müssen Sie nur leisten, wenn sie im Vertrag steht oder in der Branche üblich ist.

Wie hoch darf die Anzahlung für eine Website sein?

Eine gängige und faire Größenordnung sind rund ein Drittel des Auftragswerts bei Projektstart. Verlangt eine Agentur achtzig oder neunzig Prozent im Voraus, bevor überhaupt gearbeitet wurde, ist das nicht branchenüblich und verlagert das gesamte Risiko auf Sie.

Was ist der Unterschied zwischen Anzahlung und Teilrechnung?

Eine Anzahlung zahlen Sie vor jeder Leistung, umsatzsteuerlich ist das eine Anzahlungsrechnung. Eine Teilrechnung setzt voraus, dass die abgerechnete Teilleistung bereits erbracht wurde, etwa ein abgenommener Designentwurf. Der Unterschied ist für die Rechnungslegung und die Umsatzsteuer relevant.

Wann wird die Schlusszahlung für die Website fällig?

Die Schlusszahlung wird nach Fertigstellung und Abnahme der Website fällig, häufig innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungslegung. Bestehen wesentliche Mängel, etwa ein defektes Kontaktformular, ist die volle Zahlung erst fällig, wenn diese behoben sind.

Worauf muss ich bei der Schlussrechnung achten?

Prüfen Sie, ob alle geleisteten Anzahlungen und Teilzahlungen samt der darauf entfallenden Umsatzsteuer abgezogen sind. Fehlt dieser Abzug, droht der Agentur eine doppelte Steuerschuld nach § 11 Abs. 12 UStG und Ihnen eine versehentliche Überzahlung.

Haben Sie weitere Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Experten-Profil: Thomas Uhlir MBA

Als Gründer von Red Rabbit Media kombiniert Thomas Uhlir betriebswirtschaftliche Exzellenz mit technologischer Innovation. Sein Fokus liegt auf der Entwicklung von Performance-Websites, die durch Schnelligkeit, E-E-A-T Konformität und erstklassiges Design überzeugen.

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