
Wichtigste Erkenntnisse
- 1In Deutschland drohen nach § 37 BFSG bis zu 100.000 Euro, in Österreich bis zu 80.000 Euro nach dem BaFG.
- 2Das Geld ist nur ein Teil. Die Behörde kann die Dienstleistung untersagen, also faktisch ein Marktverbot verhängen.
- 3In Österreich gilt das BaFG seit 28. Juni 2025, die Marktüberwachung läuft beim Sozialministeriumservice.
- 4Beraten vor Strafen ist ein Aufschub, kein Freibrief. Wer nicht nachbessert, zahlt voll.
- 5Zusätzlich drohen Abmahnungen von Mitbewerbern, ganz ohne Behörde. Erste Fälle gab es in der DACH-Region bereits.
Stellen Sie sich vor, Ihre Website ist wie ein Geschäftslokal mit einer Stufe vor der Tür. Für die meisten kein Problem. Für manche eben doch. Seit Sommer 2025 ist diese Stufe nicht mehr nur unhöflich, sie ist ein Gesetzesverstoß. Und der kann Geld kosten.
Viele Unternehmer fragen mich: "Betrifft mich das überhaupt, und was passiert, wenn ich es ignoriere?" Faire Frage. Die kurze Antwort ist nicht "nichts". Die Behörden haben echte Werkzeuge bekommen, und die Mitbewerber auch. Schauen wir uns das in Ruhe an, ohne Panikmache, aber mit Zahlen.
Risiken bei Verstößen gegen das Barrierefreiheitsgesetz BFSG und BaFG: Bußgeld bis 100.000 Euro, Marktverbot durch die Marktaufsicht und Abmahnung durch Mitbewerber
Die kurze Antwort: Was droht konkret?
Wer gegen die Barrierefreiheits-Pflicht verstößt, riskiert in Deutschland nach dem BFSG eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro, in Österreich bis zu 80.000 Euro nach dem Barrierefreiheitsgesetz. Dazu kommt: Die Behörde kann die Dienstleistung untersagen, also faktisch ein Marktverbot aussprechen. Und Mitbewerber können abmahnen. Geld ist also nur ein Teil vom Ding.
Worum geht es, und seit wann gilt das?
Das Ganze geht auf eine EU-Richtlinie zurück, den European Accessibility Act (Richtlinie 2019/882). Jedes EU-Land hat das in eigenes Recht gegossen. In Deutschland heißt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. In Österreich das Barrierefreiheitsgesetz, kurz BaFG.
Wichtig fürs Verständnis, und gleich gegen den ersten Irrtum: Das ist keine ferne Zukunftsmusik. In Österreich gilt das BaFG seit 28. Juni 2025. Die Marktüberwachung läuft, sie liegt beim Sozialministeriumservice, und dieselbe Stelle verhängt auch die Strafen. Das ist also keine zahnlose Empfehlung, oder.
Gemeint sind bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen. Online-Shops, Buchungsstrecken, Banking, viele kundenorientierte Websites. Wenn Sie über Ihre Seite verkaufen oder Verträge anbahnen, gehören Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu.
Mini-Empfehlung: Gehen Sie nicht davon aus, dass Sie nicht betroffen sind. Prüfen Sie es aktiv, statt zu hoffen.
Die Geldstrafen, konkret in Zahlen
Unternehmer liest mit ernster Miene ein behördliches Schreiben über drohende Strafen bei einer nicht barrierefreien Website
Reden wir Klartext, nämlich über die Beträge.
In Deutschland regelt § 37 BFSG die Bußgelder. Wer nicht barrierefreie Produkte in Verkehr bringt oder nicht barrierefreie Dienstleistungen erbringt, riskiert bis zu 100.000 Euro. Für die übrigen Verstöße, also die formaleren Pflichten, liegt der Rahmen bei bis zu 10.000 Euro. Zwei Stufen also, je nachdem wie schwer der Verstoß wiegt.
In Österreich beträgt die Verwaltungsstrafe nach dem BaFG maximal bis zu 80.000 Euro. Die Strafe ist gestaffelt, nach Art der Übertretung und nach Unternehmensgröße. Und es gilt der Grundsatz "Beraten vor Strafen". Heißt im Klartext: Die Behörde zückt nicht beim ersten Tag sofort den Strafbescheid. Sie wird in der Regel zuerst auffordern, nachzubessern.
Das ist die gute Nachricht. Die schlechte: "Beraten vor Strafen" ist kein Freibrief. Es ist ein Aufschub, kein Erlass. Wer nach der Aufforderung weiter nichts tut, landet eben doch beim Maximalbetrag.
Mini-Empfehlung: Behandeln Sie eine behördliche Aufforderung wie eine letzte Mahnung, nicht wie eine freundliche Anregung.
Marktverbot: Das unterschätzte Risiko jenseits vom Bußgeld
Unternehmer steht nachdenklich in seinem Geschäft, im Hintergrund ein geschlossenes Lokal, als Sinnbild für das Marktverbot
Jetzt der Punkt, den die meisten übersehen, und der oft teurer ist als jede Strafe.
In Deutschland übernimmt die Marktüberwachung eine zentrale Stelle, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, mit Sitz in Magdeburg. Diese Stelle kann bei Verstößen die Bereitstellung eines Produkts oder die Erbringung einer Dienstleistung untersagen.
Lesen Sie das nochmal. Untersagen. Das ist nicht "zahlen Sie und machen Sie weiter". Das kann bedeuten: Ihr Online-Shop muss vom Netz, bis er passt. Rechnen Sie kurz mit: Was kostet Sie ein Bußgeld einmalig, und was kostet Sie ein Shop, der zwei Wochen offline ist, mitten im Geschäft? Bei vielen Betrieben ist der entgangene Umsatz das eigentliche Problem, nicht die Strafe.
Mini-Empfehlung: Denken Sie beim Risiko nicht nur an die Strafhöhe. Denken Sie an Ausfallzeit und entgangenen Umsatz. Das ist meist der größere Posten.
Die Falle, die niemand auf dem Schirm hat: Abmahnungen
Und dann gibt es noch ein drittes Risiko, das gar nicht von der Behörde kommt.
Über das behördliche Verfahren hinaus drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, also von Mitbewerbern oder Verbänden. Und das ist nicht theoretisch. In der DACH-Region wurden schon kurz nach Inkrafttreten erste Abmahnungen wegen Barrierefreiheits-Verstößen verschickt. Das schafft zusätzliche Kosten, plus Unterlassungsforderungen.
Das Tückische daran: Eine Abmahnung braucht keine Behörde und keine "Beraten vor Strafen"-Schonfrist. Ein Mitbewerber, der seine Seite barrierefrei gemacht hat und sieht, dass Sie es nicht getan haben, kann direkt aktiv werden. Wettbewerbsdruck quasi, mit Anwaltsschreiben.
Mini-Empfehlung: Selbst wenn Sie glauben, "die Behörde findet mich schon nicht", der Mitbewerber von nebenan findet Sie sehr wohl. Verlassen Sie sich nicht auf Unsichtbarkeit.
Ein kleines Rechenbeispiel, damit es greifbar wird
Nehmen wir einen mittelgroßen Wiener Online-Shop. Reine Hausnummer, aber realistisch.
Szenario A, alles ignoriert: Die Marktüberwachung wird aufmerksam, fordert zur Nachbesserung auf, es passiert nichts. Am Ende ein Strafbescheid im fünfstelligen Bereich, sagen wir 25.000 Euro. Dazu eine Abmahnung vom Mitbewerber mit Anwalts- und Unterlassungskosten, nochmal ein paar Tausend. Und in der Zwischenzeit der Druck, jetzt unter Zeitnot umzubauen, also teuer und hektisch.
Szenario B, früh gehandelt: Sie lassen die Seite prüfen, bessern in Ruhe nach oder bauen gleich sauber neu. Kostet auch Geld, klar. Aber planbar, ohne Strafe und ohne Offline-Zeit.
Der Unterschied ist nicht "kostenlos gegen teuer". Der Unterschied ist "geplant gegen panisch". Und panisch ist immer teurer, oder.
Mini-Empfehlung: Rechnen Sie nicht "Barrierefreiheit gegen null". Rechnen Sie "freiwillig jetzt gegen erzwungen später plus Strafe". Dann sieht die Sache anders aus.
Häufige Irrtümer, die teuer werden
Ein paar Denkfehler höre ich immer wieder. Räumen wir die weg.
Irrtum 1: "Das gilt erst irgendwann." Nein. In Österreich gilt das BaFG seit 28. Juni 2025. Die Frist ist vorbei, nicht in der Zukunft.
Irrtum 2: "Beraten vor Strafen heißt, mir passiert nichts." Falsch verstanden. Das verschiebt nur den ersten Schlag. Wer nach der Beratung untätig bleibt, zahlt voll.
Irrtum 3: "Maximal 80.000 oder 100.000, das ist nur die Obergrenze, mich trifft das nie." Mag sein, dass Sie nicht das Maximum zahlen. Aber das Marktverbot und die Abmahnung hängen nicht an der Maximalstrafe. Die treffen Sie unabhängig davon.
Irrtum 4: "Ein Plugin oder ein Overlay-Tool macht mich rechtssicher." Vorsicht. Solche Werkzeuge decken oft nur einen Teil ab und werden in der Praxis kritisch gesehen. Ein Klick-Widget ersetzt keine sauber gebaute Seite.
Mini-Empfehlung: Trauen Sie keinem Tool, das Barrierefreiheit "auf Knopfdruck" verspricht. Das ist meistens zu schön.
Schritt für Schritt: Was Sie jetzt konkret tun
Unternehmer arbeitet konzentriert am Laptop eine Barrierefreiheits-Checkliste ab und setzt die nötigen Schritte um
Genug Theorie. Hier der praktische Teil, in der Reihenfolge, in der ich es angehen würde.
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Klären Sie die Betroffenheit. Verkaufen oder vermitteln Sie digital an Verbraucher? Dann gehen Sie davon aus, dass Sie betroffen sind, und lassen Sie das im Zweifel rechtlich gegenprüfen.
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Machen Sie eine ehrliche Bestandsaufnahme. Lassen Sie Ihre Seite gegen die anerkannten Kriterien testen. Tastatur-Bedienung, Kontraste, Alternativtexte, Formulare, Vorlesbarkeit. Da kommt oft mehr zusammen, als man denkt.
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Priorisieren Sie nach Risiko. Die Kaufstrecke und die Kontaktwege zuerst. Genau da schaut die Marktüberwachung hin, und genau da tut ein Abbruch am meisten weh.
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Entscheiden Sie ehrlich: nachrüsten oder neu bauen? Dazu gleich mehr.
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Dokumentieren Sie, was Sie tun. Wenn die Behörde anklopft, ist ein nachweisbarer Plan Gold wert. "Wir sind dran, hier der Stand" wirkt anders als ein Schulterzucken.
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Halten Sie es aktuell. Barrierefreiheit ist kein Häkchen, das man einmal setzt. Jede größere Änderung kann neue Lücken reißen.
Mini-Empfehlung: Fangen Sie mit dem Bezahl- und Kontaktweg an. Wenn Sie nur eine Sache machen, dann die.
Nachrüsten oder gleich neu bauen?
Jetzt die Frage, bei der ich eine klare Meinung habe.
Wenn eine bestehende Seite nicht barrierefrei ist, ist meist ein größerer Umbau nötig. Nicht ein bisschen Kosmetik, sondern oft an der Substanz. Und dann lohnt sich eine ehrliche Rechnung: Was kostet das Nachrüsten einer alten, gewachsenen Seite wirklich, im Vergleich zu einem sauberen Neubau?
In vielen Fällen liegen Kosten und Zeitaufwand erstaunlich nah beieinander. Eine alte Seite barrierefrei nachzuziehen ist oft Stückwerk, ein Loch hier, ein Patch da, und am Ende haben Sie trotzdem keine saubere Basis. Bei einem Neubau bekommen Sie Barrierefreiheit von Anfang an mitgedacht, plus eine moderne, schnellere Seite obendrauf.
Das heißt nicht "immer neu bauen". Manchmal reicht ein gezieltes Upgrade völlig. Aber tun Sie sich den Gefallen und rechnen Sie beide Wege durch, bevor Sie blind in eine teure Nachrüst-Schleife laufen.
Mini-Empfehlung: Holen Sie sich für beide Varianten eine Zahl. Wenn Nachrüsten 70 Prozent von einem Neubau kostet, ist die Entscheidung oft schnell klar.
Key Takeaways
- In Deutschland drohen nach § 37 BFSG bis zu 100.000 Euro, in Österreich bis zu 80.000 Euro nach dem BaFG.
- Das Geld ist nur ein Teil. Die Behörde kann die Dienstleistung untersagen, also faktisch ein Marktverbot.
- In Österreich gilt das BaFG seit 28. Juni 2025, die Marktüberwachung läuft beim Sozialministeriumservice.
- "Beraten vor Strafen" ist ein Aufschub, kein Freibrief. Wer nicht nachbessert, zahlt voll.
- Zusätzlich drohen Abmahnungen von Mitbewerbern, ganz ohne Behörde. Erste Fälle gab es in der DACH-Region bereits.
Und jetzt?
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie betroffen sind oder wie weit Ihre Seite entfernt ist, finden wir das gemeinsam heraus. Wir sehen uns Ihre Seite an, sagen Ihnen ehrlich, was nötig ist, und ob Nachrüsten oder Neubau für Sie der schlauere Weg ist. Ohne Panikmache, mit echten Zahlen.
Schreiben Sie uns kurz über die Kontaktseite, dann schauen wir es uns an.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
Fazit
Seit 2025 ist die barrierefreie Website Pflicht und geltendes Recht. Was bei Verstößen gegen das Barrierefreiheitsgesetz wirklich droht: Bußgeld, Marktverbot und Abmahnung, ehrlich eingeordnet für 2026.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch sind die Strafen bei Verstößen gegen das Barrierefreiheitsgesetz?
In Deutschland regelt § 37 BFSG Bußgelder bis zu 100.000 Euro für nicht barrierefreie Dienstleistungen und bis zu 10.000 Euro für formalere Pflichtverstöße. In Österreich beträgt die Verwaltungsstrafe nach dem BaFG maximal 80.000 Euro, gestaffelt nach Art der Übertretung und Unternehmensgröße. Die Höchstbeträge sind Obergrenzen, nicht der Regelfall.
Seit wann gilt das Barrierefreiheitsgesetz in Österreich?
Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt seit 28. Juni 2025. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht um. Die Frist liegt also in der Vergangenheit, nicht in der Zukunft. Die Marktüberwachung läuft bereits und liegt beim Sozialministeriumservice, das auch die Strafen verhängt.
Was bedeutet Beraten vor Strafen beim Barrierefreiheitsgesetz?
Beraten vor Strafen ist ein Grundsatz im österreichischen BaFG. Die Behörde verhängt nicht beim ersten Verstoß sofort eine Strafe, sondern fordert in der Regel zuerst zur Nachbesserung auf. Das ist ein Aufschub, kein Erlass. Wer nach der Aufforderung untätig bleibt, riskiert weiterhin den vollen Strafrahmen.
Kann meine Website wegen fehlender Barrierefreiheit abgeschaltet werden?
Ja, das ist möglich. Die Marktüberwachungsstellen können die Erbringung einer Dienstleistung untersagen, also faktisch ein Marktverbot aussprechen. Das kann bedeuten, dass ein Online-Shop vom Netz muss, bis er die Anforderungen erfüllt. Für viele Betriebe ist der entgangene Umsatz durch eine solche Ausfallzeit teurer als das Bußgeld selbst.
Wer ist vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen?
Betroffen sind bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen, etwa Online-Shops, Buchungsstrecken, Banking und viele kundenorientierte Websites. Wenn Sie über Ihre Seite an Verbraucher verkaufen oder Verträge anbahnen, gehören Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu. Im Zweifel sollten Sie die Betroffenheit aktiv und rechtlich prüfen lassen, statt darauf zu hoffen, nicht betroffen zu sein.
Haben Sie weitere Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Experten-Profil: Thomas Uhlir MBA
Als Gründer von Red Rabbit Media kombiniert Thomas Uhlir betriebswirtschaftliche Exzellenz mit technologischer Innovation. Sein Fokus liegt auf der Entwicklung von Performance-Websites, die durch Schnelligkeit, E-E-A-T Konformität und erstklassiges Design überzeugen.
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