Podcast: Wer haftet bei Website-Abmahnungen? Betreiber-Haftung 2026
Stellen Sie sich vor, Ihr Installateur verlegt ein Rohr falsch und drei Wochen später steht beim Nachbarn unter Ihnen die Küche unter Wasser. Bei wem läutet der Nachbar an? Richtig, bei Ihnen. Dass Sie das Rohr nie selbst angegriffen haben, interessiert ihn in diesem Moment nicht. Ob Sie sich das Geld später vom Installateur zurückholen können, ist eine ganz andere Frage, und genau die klären Sie dann intern.
Mit rechtlichen Fehlern auf der Website verhält es sich in Österreich exakt gleich. Ein fehlendes Impressum, eine veraltete Datenschutzerklärung, ein Cookie-Banner, das nur Dekoration ist, oder Schriften und Tools, die ungefragt Daten in die USA schicken: Wenn deswegen ein Anwaltsbrief kommt, steht Ihr Name drauf, nicht der Ihrer Agentur. Sehen wir uns an, warum das so ist und wie teuer es werden kann. Und vor allem, was Sie konkret dagegen tun.
Die kurze Antwort: Nach außen haften immer Sie als Betreiber

Bei Abmahnungen und Strafen wegen rechtlicher Fehler auf der Website haftet nach außen immer der Website-Betreiber, also das Unternehmen, nicht die Agentur, die die Seite gebaut hat. Das gilt für Impressumsverstöße (bis 3.000 Euro nach dem ECG, bis 20.000 Euro nach dem Mediengesetz) ebenso wie für DSGVO-Verstöße. Die Agentur kann aber im Innenverhältnis in Regress genommen werden.
Das ist die Antwort in drei Sätzen. Sie ist unbequem, weil viele Unternehmer glauben, mit der Beauftragung einer Agentur auch die Verantwortung ausgelagert zu haben. Rechtlich gesehen haben Sie aber nur die Arbeit ausgelagert, nicht die Haftung. Die Gesetze, die hier greifen, richten sich durchgehend an denjenigen, der die Website betreibt und mit ihr am Markt auftritt. Wer sie technisch umgesetzt hat, kommt in diesen Bestimmungen schlicht nicht vor.
Impressum und Offenlegung: zwei Gesetze, zwei Strafrahmen
Beim Impressum wird es schnell konkret, weil hier gleich zwei österreichische Gesetze nebeneinander gelten. Das E-Commerce-Gesetz (ECG) verpflichtet jeden Diensteanbieter zu bestimmten Informationspflichten auf der Website. Fehlt das Impressum oder ist es unvollständig, ist das laut WKO eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu 3.000 Euro. Adressat der Strafe ist ausdrücklich der Diensteanbieter, also der Betreiber selbst. Immerhin: Die Behörde kann vor der Strafe eine Frist zur Korrektur setzen. Wer innerhalb dieser Frist nachbessert, bleibt straffrei. Verlassen sollte man sich darauf allerdings nicht, denn die Behörde kann diese Frist setzen, sie muss es nicht.
Deutlich schärfer ist das Mediengesetz. Die Impressums- und Offenlegungspflicht nach den Paragrafen 24 und 25 MedienG betrifft praktisch jede Unternehmens-Website, und hier drohen laut WKO Verwaltungsstrafen bis zu 20.000 Euro. Verantwortlich ist der Medieninhaber, bei einer Firmen-Website also wieder der Betreiber und nicht der Ersteller. Besonders unangenehm: Bereits Fahrlässigkeit genügt für die Strafbarkeit. Sie können sich also nicht darauf ausreden, dass Sie es nicht gewusst haben oder dass die Agentur das Feld einfach leer gelassen hat.
Rechnen wir das kurz durch. Eine Wiener Einzelunternehmerin lässt sich um 1.500 Euro eine Website bauen, die Agentur vergisst die Offenlegung nach dem Mediengesetz. Im schlechtesten Fall steht damit eine Strafdrohung im Raum, die mehr als das Dreizehnfache des Projektpreises beträgt (ja, wirklich). Das Impressum ist kein Formalkram. Es ist die billigste Versicherung, die es im Web gibt.
Wer darf Sie überhaupt abmahnen? Mehr Kandidaten, als Sie denken

Ein verbreiteter Irrtum lautet: "Meine Kunden werden mich schon nicht klagen." Das stimmt sogar, greift aber zu kurz. Kunden sind nach dem UWG gar nicht klagslegitimiert. Die Liste derer, die es sehr wohl sind, ist dafür länger, als den meisten lieb ist.
Klagebefugt auf Unterlassung sind nach Paragraf 14 UWG zunächst Ihre Mitbewerber. Der Konkurrent zwei Bezirke weiter, der sich über Ihre Google-Platzierung ärgert, darf Sie wegen eines Rechtsverstoßes auf der Website abmahnen lassen. Dazu kommen legitimierte Verbände, allen voran der Schutzverband gegen den unlauteren Wettbewerb, der in der Regel zuerst abmahnt, bevor er klagt. Der Gesetzestext nennt außerdem die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer, bei irreführenden oder aggressiven Geschäftspraktiken zusätzlich den Verein für Konsumenteninformation (VKI). Der Kreis möglicher Abmahner ist also deutlich größer als nur die direkte Konkurrenz.
Warum das finanziell relevant ist: Der Streitwert solcher Unterlassungsklagen liegt laut WKO zumeist über 40.000 Euro. An diesem Streitwert orientieren sich die Gerichts- und Anwaltskosten. Selbst wenn es nie zu einem Urteil kommt und Sie nach der Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgeben, haben Sie schnell Anwaltskosten in der Höhe eines Kleinwagens produziert. Ausgelöst durch einen Fehler, den eine Stunde sorgfältiger Arbeit verhindert hätte.
DSGVO: die mit Abstand teuerste Baustelle

Bei der Datenschutz-Grundverordnung verschieben sich die Größenordnungen noch einmal. Haftungsadressat der Geldbußen nach Artikel 83 DSGVO ist der "Verantwortliche", und das ist das Unternehmen, das die Website betreibt und über die Datenverarbeitung entscheidet. Ihre Agentur hat vielleicht den fehlerhaften Tracking-Code eingebaut, Verantwortlicher im Sinne der DSGVO sind trotzdem Sie.
Die österreichische Datenschutzbehörde kann Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen, in minder schweren Fällen bis zu 10 Millionen Euro beziehungsweise 2 Prozent. Und auch hier gilt: Fahrlässige Verstöße sind strafbar, Vorsatz ist nicht nötig. Natürlich wird ein Ein-Personen-Unternehmen aus Graz für eine lückenhafte Datenschutzerklärung keine Millionenstrafe bekommen, die Behörde bemisst die Strafe am Einzelfall. Aber der Rahmen zeigt, wie ernst der Gesetzgeber das Thema nimmt, und typische Website-Fehler wie eine fehlerhafte Datenschutzerklärung oder rechtswidrig eingebundene Tools fallen genau in diesen Bereich.
Denken Sie an einen Onlineshop, der ein US-Analysetool einbindet, das schon vor der Einwilligung Daten überträgt. Der Betreiber hat das Tool nie selbst konfiguriert, das hat die Agentur beim Setup erledigt. Kommt eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde an, richtet sich das Verfahren trotzdem gegen den Shop-Betreiber. Die Frage "wer hat den Code eingefügt" spielt für die Behörde keine Rolle. Sie spielt erst später eine Rolle, nämlich zwischen Betreiber und Agentur.
Und die Agentur? Der Regress im Innenverhältnis
Damit sind wir beim zweiten Teil der Antwort, und der ist die gute Nachricht: Die Agentur ist nicht aus dem Schneider. Webdesign-Verträge sind Werkverträge, und die Agentur schuldet Ihnen eine Website frei von Rechtsmängeln. Wird der Betreiber wegen eines Fehlers abgemahnt oder bestraft, den die Agentur verursacht hat, etwa bei Bildrechten oder einem nicht rechtskonformen Cookie-Tool, kann er die Agentur im Innenverhältnis in Regress nehmen. Die IT-Recht Kanzlei hat das für die deutsche Rechtslage ausführlich dokumentiert; in Österreich gilt über das Gewährleistungsrecht des ABGB ein vergleichbares Prinzip.
In der Praxis heißt das: Sie zahlen zuerst, oder Sie bekommen zumindest zuerst die Post. Danach können Sie sich das Geld von der Agentur zurückholen, sofern der Fehler nachweislich aus ihrer Sphäre stammt. Genau deshalb vereinbaren viele Agenturen in ihren AGB Haftungsbeschränkungen und Freistellungen. Lesen Sie diese Klauseln, bevor Sie unterschreiben, nicht danach. Eine Agentur, die jede Haftung für Rechtsmängel pauschal ausschließt, sagt Ihnen damit indirekt, wie viel Vertrauen sie in ihre eigene Sorgfalt hat.
Wichtig ist auch die Abgrenzung: Der Regress funktioniert nur für Fehler, die tatsächlich die Agentur zu verantworten hat. Wenn Sie nach dem Launch selbst Texte ändern oder auf eigene Faust ein neues Tool einbauen, ist das Ihre Baustelle. Dasselbe gilt, wenn Sie die von der Agentur gelieferte Datenschutzerklärung drei Jahre lang nicht aktualisieren lassen. Die Website war am Launch-Tag rechtskonform, das Recht hat sich weitergedreht. Dafür kann die Agentur nichts.
Häufige Irrtümer, die richtig teuer werden
Ein paar Denkfehler tauchen bei diesem Thema immer wieder auf, und jeder einzelne kann Geld kosten.
"Die Agentur hat das gebaut, also haftet sie." Falsch, wie oben gezeigt. Nach außen haften Sie, die Agentur allenfalls im Innenverhältnis. Und wenn die Agentur inzwischen insolvent ist oder im Ausland sitzt, bleibt der Regress Theorie.
"Ich bin zu klein, mich mahnt niemand ab." Klingt beruhigend, oder? Der Schutzverband und die Verbände nach Paragraf 14 UWG suchen aber nicht nach Größe, sondern nach Verstößen. Und ein verärgerter Mitbewerber kennt Ihre Website oft besser als Sie selbst.
"Ein Verstoß kann passieren, dafür wird man ja nicht gleich bestraft." Beim ECG gibt es tatsächlich die Möglichkeit einer Korrekturfrist. Beim Mediengesetz und bei der DSGVO genügt aber schon Fahrlässigkeit für die Strafbarkeit. Nichtwissen schützt nicht.
"Das Impressum vom Mitbewerber kopieren reicht." Damit übernehmen Sie im Zweifel fremde Fehler und haften trotzdem selbst dafür. Abgesehen davon stimmen Firmenwortlaut, UID-Nummer, Aufsichtsbehörde und Kammerzugehörigkeit dann garantiert nicht.
Schritt für Schritt: Was Sie jetzt konkret tun sollten

Sie müssen dafür kein Jurist sein. Ein strukturierter Nachmittag reicht für die erste Runde.
- Impressum prüfen. Vergleichen Sie Ihr Impressum mit den aktuellen Anforderungen auf der WKO-Website. Prüfen Sie beide Ebenen, ECG-Informationspflichten und Offenlegung nach dem Mediengesetz. Fehlende Angaben ergänzen Sie noch heute, das ist eine Sache von Minuten.
- Datenschutzerklärung abgleichen. Steht wirklich jedes Tool drin, das auf der Seite läuft? Analytics, Fonts, eingebettete Videos, Kontaktformular, Newsletter. Was auf der Website läuft, aber in der Erklärung fehlt, ist ein offenes Risiko.
- Cookie-Einwilligung testen. Öffnen Sie Ihre Seite im privaten Browserfenster und schauen Sie in die Entwicklerkonsole: Werden schon vor Ihrem Klick auf "Akzeptieren" Drittanbieter-Skripte geladen? Dann ist das Banner Fassade.
- Agenturvertrag und AGB herausholen. Was ist zu Rechtsmängeln, Haftung und Freistellung vereinbart? Wenn Sie gerade ein neues Projekt vergeben: Lassen Sie sich die Rechtskonformität als Teil des Werks ausdrücklich zusichern.
- Verantwortung intern festlegen. Bestimmen Sie eine Person, die zweimal im Jahr, etwa im Jänner und im Sommer, die rechtlichen Pflichtangaben durchgeht. Recht ändert sich, Websites auch.
- Bei echtem Zweifel professionell prüfen lassen. Eine anwaltliche Erstprüfung kostet einen Bruchteil dessen, was eine einzige Abmahnung kostet. Die Relation kennen Sie jetzt: Streitwert zumeist über 40.000 Euro.
Und wenn der Anwaltsbrief schon im Postkasten liegt? Nicht ignorieren, aber auch nicht panisch sofort unterschreiben. Notieren Sie die Fristen und prüfen Sie den Vorwurf sachlich. Holen Sie rechtliche Beratung, bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, denn eine unterschriebene Unterlassungserklärung bindet Sie langfristig.
Was heißt das für Ihre Agentur-Auswahl?
Aus alldem folgt eine einfache Konsequenz für die Praxis: Wählen Sie Ihre Agentur nicht allein nach Design und Preis aus. Achten Sie genauso darauf, ob sie Rechtsthemen von sich aus anspricht. Eine Agentur, die beim Erstgespräch weder Impressum noch Cookie-Verhalten erwähnt, plant diese Themen vermutlich auch nicht ein. Fragen Sie konkret nach, wer die Rechtstexte liefert und wie das Cookie-Tool konfiguriert wird. Und werfen Sie einen Blick in die AGB, bevor Sie unterschreiben: Was steht dort zur Haftung für Rechtsmängel?
Wenn Sie unsicher sind, wie Ihre bestehende Website in diesen Punkten dasteht, sehen wir uns das gerne gemeinsam an. Nehmen Sie einfach Kontakt auf, wir prüfen den Status quo und sagen Ihnen ehrlich, wo es klemmt und wo alles passt. Und lesen Sie ergänzend unseren Beitrag dazu, was zwingend in ein rechtssicheres Impressum gehört, dort steht die Pflichtangaben-Liste im Detail.
Key Takeaways
- Nach außen haftet immer der Website-Betreiber, nie die Agentur: bei ECG-Verstößen mit bis zu 3.000 Euro, nach dem Mediengesetz mit bis zu 20.000 Euro.
- Bei DSGVO-Verstößen ist der Betreiber "Verantwortlicher" im Sinne von Artikel 83; der Strafrahmen reicht bis 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
- Abmahnen dürfen Mitbewerber und Verbände wie Schutzverband, WKO, Bundesarbeitskammer und VKI, nicht aber Kunden; der Streitwert liegt zumeist über 40.000 Euro.
- Die Agentur haftet im Innenverhältnis: Webdesign-Verträge sind Werkverträge, Rechtsmängel berechtigen zum Regress. Prüfen Sie die Haftungsklauseln in den AGB vor der Unterschrift.
- Schon Fahrlässigkeit genügt für die Strafbarkeit nach Mediengesetz und DSGVO. Ein halber Tag Prüfaufwand kostet einen Bruchteil jeder einzelnen Abmahnung.
Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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