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Strategie & Kosten22. Juli 2026

Impressum Österreich 2026: Was zwingend hineingehört

TU
Thomas Uhlir MBA

CEO Red Rabbit Media | Web-Stratege

Status
Fachlich geprüft
Lesezeit
10 Min.

Was muss zwingend in ein rechtssicheres Impressum?

Ein rechtssicheres Impressum in Österreich enthält Name oder Firma, die vollständige geografische Anschrift der Niederlassung, mindestens zwei Kontaktwege inklusive E-Mail-Adresse, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, die zuständige Aufsichtsbehörde sowie Kammer, Berufsbezeichnung und die anwendbaren Berufsvorschriften mit Link. Dazu kommt die Offenlegung nach dem Mediengesetz, ständig leicht zugänglich.

Impressum Österreich 2026: Was zwingend hineingehört

Wichtigste Erkenntnisse

  • 1In Österreich regeln vier Gesetze parallel die Impressumspflicht: § 14 UGB, § 63 GewO, § 5 ECG und § 25 MedienG. Ein gutes Impressum bedient alle vier auf einer Seite.
  • 2§ 5 ECG verlangt sechs Angaben, darunter zwingend eine E-Mail-Adresse und den Zugang zu den anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften.
  • 3Kommerziell ist eine Website schon dann, wenn sie durch Werbung oder Sponsoring finanziert wird oder der Eigenwerbung dient. Gewinnabsicht ist nicht nötig, Vereine sind erfasst.
  • 4Verstöße gegen die ECG-Informationspflichten sind mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro bedroht, dazu kommt das Risiko einer Inanspruchnahme durch Mitbewerber nach § 1 UWG.
  • 5Sobald der Inhalt über reine Unternehmensdarstellung hinausgeht, gilt die Seite als große Website nach § 25 MedienG und braucht Beteiligungsverhältnisse und Blattlinie.

Ein Impressum klingt nach einer Liste, die man in zehn Minuten abhakt. Im Grunde ist es das auch, sobald man verstanden hat, warum die Liste so aussieht, wie sie aussieht.

Die Verwirrung kommt nämlich nicht von der Komplexität einer einzelnen Vorschrift. Sie kommt daher, dass in Österreich vier verschiedene Gesetze gleichzeitig eine Impressumspflicht regeln, jedes mit einem eigenen Anwendungsbereich.

Stellen Sie sich vier Behörden vor, die alle denselben Briefkasten kontrollieren, aber jede sucht etwas anderes darin. Sie brauchen deshalb nicht vier Impressen. Sie brauchen ein einziges, das alle vier zufriedenstellt.

Die kurze Antwort

Ein rechtssicheres Impressum in Österreich enthält Name oder Firma, die vollständige geografische Anschrift der Niederlassung, mindestens zwei Kontaktwege inklusive E-Mail-Adresse, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, die zuständige Aufsichtsbehörde sowie Kammer, Berufsbezeichnung und die anwendbaren Berufsvorschriften mit Link. Dazu kommt die Offenlegung nach dem Mediengesetz. Alles muss ständig leicht und unmittelbar zugänglich sein.

Checkliste der Pflichtangaben für ein rechtssicheres Impressum in Österreich nach ECG, UGB, GewO und MediengesetzCheckliste der Pflichtangaben für ein rechtssicheres Impressum in Österreich nach ECG, UGB, GewO und Mediengesetz

Die vier Gesetze, und warum das keine akademische Frage ist

Nach Darstellung der WKO greifen folgende Bestimmungen parallel:

  • § 14 UGB gilt ausschließlich für Unternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind.
  • § 63 GewO gilt für Gewerbetreibende, die nicht im Firmenbuch stehen.
  • § 5 ECG gilt für sämtliche kommerziellen Websites, unabhängig von Rechtsform und Eintragung.
  • § 25 MedienG stellt nicht auf das Unternehmen ab, sondern auf den Inhalt der Website.

Praktisch heißt das: Eine GmbH aus dem 7. Bezirk erfüllt UGB, ECG und MedienG. Eine Einzelunternehmerin mit Gewerbeschein, aber ohne Firmenbucheintrag, erfüllt GewO, ECG und MedienG. Ein Kulturverein ohne Gewinnabsicht fällt zumindest unter das MedienG, je nach Auftritt auch unter das ECG.

Regelmäßig übersehen wird ein zweiter Punkt: Diese Pflichten gelten nach Auskunft der WKO ausdrücklich auch für Social-Media-Profile wie Facebook, X oder XING und für Apps. Wer eine saubere Website hat, auf Instagram aber nur einen Linktree ohne Impressumsverweis betreibt, hat die Sache halb erledigt.

Empfehlung: Klären Sie zuerst zwei Fragen, alles andere folgt daraus. Sind Sie im Firmenbuch eingetragen? Und geht der Inhalt Ihrer Website über die reine Selbstdarstellung des Unternehmens hinaus?

Die sechs Pflichtangaben nach § 5 ECG im Detail

Der Kern jedes Website-Impressums ist § 5 Abs 1 ECG. Er verlangt sechs Angaben, die "leicht und unmittelbar zugänglich" bereitzustellen sind:

  1. Name beziehungsweise Firma. Bei eingetragenen Unternehmen die Firma exakt so, wie sie im Firmenbuch steht, inklusive Rechtsformzusatz.
  2. Geografische Anschrift der Niederlassung. Straße, Hausnummer, PLZ, Ort. Ein Postfach genügt nicht.
  3. Kontaktangaben für eine rasche und unmittelbare Verbindung, einschließlich elektronischer Postadresse. Die E-Mail-Adresse ist damit gesetzlich verpflichtend, nicht optional.
  4. Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern vorhanden.
  5. Die zuständige Aufsichtsbehörde, soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt. Bei Gewerbetreibenden ist das typischerweise die Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise das Magistrat.
  6. Kammer oder Berufsverband, Berufsbezeichnung, der Mitgliedstaat der Verleihung und ein Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften samt Zugang zu diesen.

An Punkt 6 scheitern die meisten Impressen. Es reicht nicht, "Mitglied der WKO" hinzuschreiben. Das Gesetz verlangt den Zugang zu den anwendbaren Vorschriften, in der Praxis also einen funktionierenden Link, üblicherweise auf die Gewerbeordnung im Rechtsinformationssystem des Bundes. Ein toter Link ist genauso ein Mangel wie gar kein Link.

Adresse und Kontaktwege: hier wird es konkret

Das ECG geht bewusst weiter als UGB und GewO. Die WKO Niederösterreich hält in ihrem Leitfaden fest, dass die volle geografische Anschrift der tatsächlichen Niederlassung anzugeben ist, also eine für behördliche und gerichtliche Zustellungen taugliche Adresse. Nicht bloß der Wohnort. Nicht bloß "Sitz: Wien".

Für viele Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer ist das der unangenehmste Punkt am ganzen Thema, weil die Betriebsadresse oft die Privatadresse ist. Eine Ausnahme für das gute Gefühl kennt das Gesetz hier leider nicht. Wer die Privatadresse nicht öffentlich machen will, braucht eine echte alternative Niederlassung, etwa einen Coworking-Platz oder ein Büroservice mit zustellfähiger Adresse. Ein reines Postfach oder eine virtuelle Adresse ohne tatsächlichen Anknüpfungspunkt löst das Problem nicht, sondern verschiebt es.

Beim Kontakt verlangt das ECG mindestens zwei Wege für eine unmittelbare und rasche Kontaktaufnahme, also zum Beispiel E-Mail plus Telefonnummer oder E-Mail plus Webformular. Betreiben Sie einen Webshop, wird es strenger: Nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) sind jedenfalls Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzugeben. Ein Kontaktformular ersetzt die Telefonnummer dort nicht.

Empfehlung: Schreiben Sie Telefonnummer und E-Mail als Text ins Impressum, nicht als Grafik. Grafiken sind für Screenreader unsichtbar und erschweren genau die leichte Zugänglichkeit, die das Gesetz fordert.

Wer "kommerziell" ist, überrascht die meisten

Ein weit verbreiteter Irrtum lautet: Solange ich nichts verkaufe, brauche ich kein Impressum nach dem ECG. Das stimmt nicht.

Die Internet-Ombudsstelle Österreich stellt klar, dass ein kommerzieller Zweck im Sinne des § 5 ECG weder einen Onlineshop noch eine Gewinnabsicht voraussetzt. Es genügt bereits, dass eine Website durch Werbeanzeigen oder Sponsoring finanziert wird oder der Eigenwerbung dient. Daraus folgt direkt: Auch ein Verein ohne Gewinnabsicht unterliegt der Impressumspflicht nach § 5 ECG, wenn seine Website Eigenwerbung betreibt oder Waren anbietet.

Ein Beispiel aus dem Alltag. Ein Sportverein betreibt eine Vereinsseite, listet die Sponsoren mit Logo und verkauft im Frühjahr Trikots über ein Formular. Der Obmann ist überzeugt, das sei privat. Rechtlich ist es das nicht, weil schon das Sponsoring den kommerziellen Charakter begründet, der Warenverkauf erst recht. Dasselbe gilt für den Foodblog mit Affiliate-Links und für die Kleinstagentur, die ihre Website "nur als Visitenkarte" versteht. Eigenwerbung ist ausdrücklich erfasst.

"Die teuersten Impressumsfehler entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus der Annahme, man sei nicht gemeint. Genau diese Annahme prüft niemand nach, bis es jemand anderer tut." — Thomas Uhlir MBA, Geschäftsführer Red Rabbit Media

Empfehlung: Wenn Ihre Website irgendetwas bewirbt, auch nur Sie selbst, gehen Sie von der ECG-Pflicht aus. Ein korrektes Impressum zu schreiben ist deutlich weniger Aufwand als die Diskussion darüber, ob man es gebraucht hätte.

Kleine und große Website: die Offenlegung nach § 25 MedienG

Das Mediengesetz spielt in einer eigenen Liga, weil es nicht am Unternehmen ansetzt, sondern am Inhalt. Die Offenlegungspflicht nach § 25 MedienG gilt laut WKO für sämtliche Websites, private wie kommerzielle, und trifft den Medieninhaber. Die Angaben müssen ständig leicht und unmittelbar auffindbar sein.

Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle:

Kleine Website. Es genügen Name beziehungsweise Firma, Wohnort oder Sitz und der Unternehmensgegenstand. Das ist der Normalfall für eine klassische Unternehmenspräsenz.

Große Website. Eine solche liegt vor, wenn der Informationsgehalt über die reine Unternehmenspräsentation hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen. Dann sind zusätzlich die Beteiligungsverhältnisse, Mehrfachbeteiligungen und eine Erklärung über die grundlegende Richtung, die sogenannte Blattlinie, offenzulegen.

Genau hier tappen viele Unternehmen ahnungslos hinein. Sobald Sie einen Blog mit Meinungsbeiträgen oder eine Rubrik mit Marktanalysen führen, verlassen Sie den geschützten Bereich der reinen Unternehmensdarstellung. Eine Steuerberatungskanzlei, die wöchentlich zur Gesetzeslage Stellung nimmt, betreibt in dieser Logik eher eine große Website als eine kleine.

Empfehlung: Im Zweifel behandeln Sie Ihre Seite als große Website. Zwei zusätzliche Absätze mit Beteiligungsverhältnissen und Blattlinie schaden niemandem, ihr Fehlen dagegen schon.

Was drohen kann, wenn es fehlt

Verstöße gegen die Informationspflichten des ECG sind eine Verwaltungsübertretung und mit einer Geldstrafe von bis zu 3.000 Euro bedroht. Das ist die Zahl, die man sich merken sollte.

Interessanter ist der zweite Teil der Regelung. Die Behörde kann, muss aber nicht, vorab auf die Gesetzesverletzung hinweisen und eine Frist zur Korrektur setzen. Behebt der Diensteanbieter den Mangel fristgerecht, bleibt er straffrei. Es gibt also einen möglichen Rettungsanker, aber keinen Anspruch darauf. Wer darauf baut, dass "die schreiben schon vorher", plant mit einer Kann-Bestimmung.

Unabhängig vom Verwaltungsstrafverfahren droht die gerichtliche Inanspruchnahme durch Mitbewerber nach § 1 UWG. Das ist in der Praxis der teurere Weg, weil dort nicht die Strafhöhe das Problem ist, sondern die Anwalts- und Verfahrenskosten. Ein fehlendes Impressum ist ein ziemlich billiger Anlass, aus dem Ihnen ein Wettbewerber Arbeit machen kann, oder?

Sonderfall Firmenbuch: was § 14 UGB zusätzlich verlangt

Für eingetragene Unternehmen kommt nach § 14 UGB dazu: Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht. Befindet sich das Unternehmen in Liquidation, ist auch dieser Hinweis aufzunehmen.

Zwei Details, die regelmäßig fehlen:

  • Bei einer GmbH & Co KG, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind diese Angaben nicht nur für die KG zu machen, sondern auch für die Komplementär-GmbH. Das Impressum enthält dann zwei vollständige Datensätze.
  • Einzelunternehmer müssen zusätzlich ihren Namen angeben, wenn dieser von der Firma abweicht. Wer als "Alpenlicht e.U." auftritt, aber Maria Berger heißt, muss beides nennen.

Wer die Details nachlesen will, findet sie gebündelt in den Detailinformationen der WKO Fachgruppe UBIT Steiermark.

Schritt für Schritt: was Sie konkret tun

  1. Rechtsform und Eintragung feststellen. Firmenbuchauszug ansehen, Firma und Nummer wörtlich übernehmen, nicht aus dem Gedächtnis tippen.
  2. Zustellfähige Adresse festlegen. Die tatsächliche Niederlassung, vollständig mit Straße und Hausnummer.
  3. Zwei Kontaktwege eintragen. E-Mail ist Pflicht, dazu Telefon oder Webformular. Bei Webshops Telefon und E-Mail gemeinsam.
  4. Aufsichtsbehörde und Kammer ergänzen, dazu Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat Österreich und ein funktionierender Link auf die anwendbaren Vorschriften.
  5. MedienG-Teil anhängen. Medieninhaber, Unternehmensgegenstand, bei redaktionellem Inhalt zusätzlich Beteiligungsverhältnisse und Blattlinie.
  6. Verlinkung prüfen. Der Link "Impressum" gehört in den Footer jeder einzelnen Seite, sichtbar beschriftet, ohne Zwischenklicks. "Leicht und unmittelbar zugänglich" bedeutet am Handy dasselbe wie am Desktop.
  7. Social Media und App nachziehen. Dieselben Angaben oder ein klar erkennbarer Link darauf.
  8. Einmal jährlich gegenlesen. Adressen, Geschäftsführung und Kammerzugehörigkeit ändern sich, das Impressum ändert sich meistens nicht mit.

Häufige Fallen, kurz zusammengefasst

  • Impressum nur auf der Startseite verlinkt statt im Footer aller Seiten.
  • E-Mail-Adresse als Bild eingebunden, um Spam zu vermeiden, damit aber nicht mehr unmittelbar zugänglich.
  • "Mitglied der WKO" ohne Link auf die anwendbaren Vorschriften.
  • Verein oder Blog hält sich für nicht kommerziell, finanziert sich aber über Sponsoring oder Werbung.
  • Firmenbuchnummer vorhanden, Firmenbuchgericht vergessen.
  • Bei der GmbH & Co KG fehlen die Angaben zur Komplementär-GmbH.
  • Redaktioneller Blog ohne Blattlinie und Beteiligungsverhältnisse.

Key Takeaways

  • In Österreich regeln vier Gesetze parallel die Impressumspflicht: § 14 UGB, § 63 GewO, § 5 ECG und § 25 MedienG. Ein gutes Impressum bedient alle vier auf einer Seite.
  • § 5 ECG verlangt sechs Angaben, darunter zwingend eine E-Mail-Adresse und den Zugang zu den anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften.
  • Kommerziell ist eine Website schon dann, wenn sie durch Werbung oder Sponsoring finanziert wird oder der Eigenwerbung dient. Gewinnabsicht ist nicht nötig, Vereine sind erfasst.
  • Verstöße gegen die ECG-Informationspflichten sind mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro bedroht, dazu kommt das Risiko einer Inanspruchnahme durch Mitbewerber nach § 1 UWG.
  • Sobald Ihr Inhalt über reine Unternehmensdarstellung hinausgeht, gilt Ihre Seite als große Website nach § 25 MedienG und braucht zusätzlich Beteiligungsverhältnisse und Blattlinie.

Wie es weitergeht

Ein korrektes Impressum ist reine Fleißarbeit. Der Aufwand ist überschaubar, wenn die Firmenbuchdaten und die Kammerzugehörigkeit griffbereit liegen. Danach bleibt ein jährlicher Blick darauf, ob noch alles stimmt.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Seite als kleine oder große Website gilt oder ob Ihr bestehendes Impressum die sechs ECG-Punkte wirklich vollständig abbildet, sehen wir uns das gerne an. Schreiben Sie uns kurz über unser Kontaktformular, am besten mit der URL Ihrer Website, dann sagen wir Ihnen ehrlich, ob Handlungsbedarf besteht oder nicht.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Er fasst öffentlich zugängliche Informationen von WKO, Internet-Ombudsstelle und Rechtsinformationsquellen zusammen. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsvertretung oder die zuständige Kammer.

Quellen

Fazit

Ein rechtssicheres Impressum in Österreich muss vier Gesetze gleichzeitig erfüllen. Dieser Leitfaden zeigt alle Pflichtangaben nach UGB, GewO, ECG und Mediengesetz, inklusive der Punkte, an denen die meisten Websites scheitern.

4
Gesetze mit Impressumspflicht
6
Pflichtangaben nach § 5 ECG
3.000 €
Geldstrafe bei Verstoß bis zu
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Häufig gestellte Fragen

Brauche ich als Verein ein Impressum?

Ja, in aller Regel. Die Internet-Ombudsstelle Österreich stellt klar, dass ein kommerzieller Zweck nach § 5 ECG weder einen Onlineshop noch eine Gewinnabsicht voraussetzt. Finanzierung über Sponsoring oder Werbung genügt, ebenso Eigenwerbung. Zusätzlich greift die Offenlegung nach § 25 MedienG, die für sämtliche Websites gilt.

Reicht ein Kontaktformular statt einer E-Mail-Adresse?

Nein. § 5 ECG verlangt ausdrücklich die elektronische Postadresse, also eine echte E-Mail-Adresse, dazu einen zweiten Weg für eine rasche Kontaktaufnahme. Bei Webshops ist nach dem FAGG zusätzlich eine Telefonnummer anzugeben, die ein Formular nicht ersetzt.

Muss die Privatadresse ins Impressum, wenn ich von zuhause arbeite?

Anzugeben ist die vollständige geografische Anschrift der tatsächlichen Niederlassung, also eine für Zustellungen taugliche Adresse. Ist das Büro die Wohnung, ist das diese Adresse. Wer das vermeiden will, braucht eine echte alternative Niederlassung wie einen Coworking-Platz mit zustellfähiger Adresse. Ein bloßes Postfach genügt nicht.

Was kostet ein fehlendes oder falsches Impressum?

Verstöße gegen die Informationspflichten des ECG sind eine Verwaltungsübertretung und mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro bedroht. Die Behörde kann vorab eine Frist zur Korrektur setzen, muss es aber nicht. Teurer wird meist die gerichtliche Inanspruchnahme durch Mitbewerber nach § 1 UWG samt Anwalts- und Verfahrenskosten.

Gilt die Impressumspflicht auch für Facebook, Instagram und Apps?

Ja. Nach Auskunft der WKO gelten die Informationspflichten ausdrücklich auch für Social-Media-Profile wie Facebook, X oder XING sowie für Apps. Dort genügen dieselben Angaben oder ein klar erkennbarer, direkter Link auf das Impressum der Website.

Haben Sie weitere Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

TU

Experten-Profil: Thomas Uhlir MBA

Als Gründer von Red Rabbit Media kombiniert Thomas Uhlir betriebswirtschaftliche Exzellenz mit technologischer Innovation. Sein Fokus liegt auf der Entwicklung von Performance-Websites, die durch Schnelligkeit, E-E-A-T Konformität und erstklassiges Design überzeugen.

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