
Wichtigste Erkenntnisse
- 1Betrieblich genutzte Website-Kosten sind in Österreich absetzbar, entweder sofort oder über die AfA.
- 2Von einer Agentur gekauft bedeutet aktivieren und über drei Jahre abschreiben. Selbst erstellt unterliegt dem Aktivierungsverbot.
- 3Unter 1.000 Euro netto (GWG-Grenze für Wirtschaftsjahre ab 1. Jänner 2023, davor 800 Euro): sofort als Betriebsausgabe absetzbar.
- 4Laufende Wartung und Hosting sind sofort voll abzugsfähig. Wesentliche Erweiterungen gelten als Herstellungsaufwand und werden über drei Jahre abgeschrieben.
- 5AfA startet ab Inbetriebnahme. Belege sauber ablegen und Wartung von Ausbau trennen. Das hier ist keine Steuerberatung.
Eine Frage, die fast jeder Unternehmer irgendwann stellt, meist beim Jahresabschluss, wenn die Rechnung von uns schon ein paar Monate alt ist. Und ehrlich gesagt: die Antwort ist einfacher, als die meisten denken. Aber sie hängt an einem Detail, das gern übersehen wird, und genau das kostet dann Geld.
Wir bauen Websites, wir sind keine Steuerberater. Was hier steht, ist allgemeine Information, keine Steuerberatung. Den konkreten Fall klären Sie mit Ihrer Steuerberatung oder dem Finanzamt. Aber wir sehen jeden Tag, wo Kunden stolpern, und das geben wir weiter.
Website-Kosten in Österreich steuerlich absetzen: Übersicht von Sofortabzug als Betriebsausgabe, AfA über drei Jahre und GWG-Grenze von 1.000 Euro
Die kurze Antwort
Ja. Kosten für eine betrieblich genutzte Website sind in Österreich steuerlich absetzbar. Entweder sofort als Betriebsausgabe oder verteilt über die Abschreibung (AfA). Entscheidend ist, ob Sie die Website selbst erstellt oder entgeltlich gekauft haben, und ob es laufende Kosten oder eine größere Anschaffung sind.
Das ist der Kern. Den Rest erklären wir jetzt der Reihe nach, mit Zahlen und konkreten Fällen, damit Sie wissen, was Sie tatsächlich tun.
Selbst erstellt oder gekauft? Das ist der springende Punkt
Unternehmerin prüft am Schreibtisch eine Website-Rechnung und überlegt, ob die Kosten steuerlich absetzbar sind
Hier entscheidet sich alles. Und es ist nicht intuitiv, also aufpassen.
Eine Website, die Sie entgeltlich erwerben, also von einer Agentur oder einem Freelancer erstellen lassen, ist steuerlich ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Das heißt: aktivierungspflichtig, wird in der Bilanz angesetzt und über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Klingt umständlich, ist aber der Normalfall für die allermeisten Unternehmen, die ihre Seite machen lassen.
Eine Website, die Sie selbst erstellen, also mit eigenen Leuten, eigener Arbeitszeit, unterliegt dem Aktivierungsverbot. Sie darf nicht in die Bilanz, es gibt keine AfA. Klingt zuerst nach Nachteil, ist es aber meistens nicht, weil die laufenden Kosten ja trotzdem als Betriebsausgaben durchgehen.
Mini-Empfehlung: Wenn Sie eine Agentur beauftragen, behandeln Sie die Rechnung als Anschaffung eines Wirtschaftsguts. Das ist fast immer Ihr Fall, oder?
Sofort absetzen oder über drei Jahre verteilen
Jetzt zur Frage, die wirklich am Konto wehtut: alles auf einmal oder gestreckt?
Bei einer gekauften Website nimmt die Finanz eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren an. Die Anschaffungskosten werden also über drei Jahre verteilt abgeschrieben. Ein Drittel pro Jahr, grob gesagt.
Rechenbeispiel. Sie lassen eine Unternehmensseite für 6.000 Euro netto bauen. Inbetriebnahme im Sommer. Statt 6.000 Euro sofort setzen Sie über drei Jahre je 2.000 Euro als AfA an. Im ersten Jahr kann je nach Inbetriebnahme-Zeitpunkt nur die halbe Jahres-AfA zustehen, das klären Sie im Detail mit Ihrer Beratung. Wichtig ist das Prinzip: die 6.000 Euro sind absetzbar, nur eben verteilt.
Die AfA startet übrigens ab Inbetriebnahme, nicht ab Rechnungsdatum. Also ab dem Moment, wo die Seite live ist und arbeitet.
Praktisch gedacht: Planen Sie die Liquidität so, dass Sie nicht den ganzen Steuervorteil im ersten Jahr erwarten. Er kommt, aber in Tranchen.
Die 1.000-Euro-Grenze, die viele übersehen
Unternehmerin rechnet mit dem Taschenrechner, ob sie die Website-Kosten sofort absetzt oder über drei Jahre verteilt
Jetzt der Trick, der bei kleineren Projekten richtig was bringt. Geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG.
Liegen die Netto-Anschaffungskosten unter der GWG-Grenze von 1.000 Euro (netto, bei Vorsteuerabzugsberechtigung), dann dürfen Sie das Wirtschaftsgut sofort als Betriebsausgabe absetzen, statt es über die AfA zu strecken. Diese Grenze gilt für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2023 beginnen. Davor lag sie bei 800 Euro.
Heißt konkret: Eine kleine Landingpage oder eine schlanke One-Pager-Seite um 900 Euro netto? Kann im Jahr der Anschaffung komplett raus, kein Dreijahres-Theater. Eine Seite um 1.200 Euro netto? Über der Grenze, also Abschreibung über drei Jahre.
Häufiger Irrtum an dieser Stelle: Manche rechnen mit Brutto. Die Grenze ist netto, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Der Unterschied kann genau über oder unter der Grenze entscheiden, also genau hinschauen.
Kurz dazu: Bei einem Projekt knapp über 1.000 Euro netto lohnt sich der Blick, ob es wirklich darüber liegen muss, oder ob die Aufteilung anders sinnvoll ist. Aber bitte sauber, nicht künstlich.
Laufende Kosten: Hosting, Wartung, Pflege
Das ist der Teil, der jedes Jahr anfällt, und der gute: Laufende Wartungs- und Pflegekosten einer Website sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Voll, im Jahr, in dem sie anfallen. Keine Abschreibung, kein Verteilen.
Also Hosting-Gebühren, das Wartungspaket, kleine inhaltliche Updates, Sicherheitsupdates, all das geht direkt als Betriebsausgabe durch. Wenn Sie wissen wollen, was so ein laufendes Paket abdeckt und warum sich das rechnet, haben wir das im Beitrag Website-Wartungsvertrag, sinnvoll oder nicht aufgedröselt.
Aber Achtung, jetzt kommt die Falle. Wesentliche Erweiterungen sind eben keine laufende Wartung. Eine größere Erweiterung gilt als aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand und wird über die Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben.
Wo ist die Grenze? Ein kaputtes Plugin tauschen oder ein Sicherheitsupdate einspielen: laufende Wartung, sofort absetzbar. Einen kompletten neuen Online-Shop-Bereich nachrüsten oder einen großen Relaunch fahren: das riecht nach Herstellungsaufwand, also Aktivierung und Abschreibung.
Mein Rat: Trennen Sie auf der Rechnung sauber zwischen Wartung und Erweiterung. Wir machen das auf Wunsch ohnehin, weil es Ihnen die steuerliche Zuordnung deutlich leichter macht.
Ein durchgerechnetes Szenario aus der Praxis
Unternehmerin lehnt sich zufrieden zurück, nachdem sie ihr Website-Kosten-Szenario durchgerechnet hat
Nehmen wir einen Wiener Handwerksbetrieb, Einzelunternehmer, vorsteuerabzugsberechtigt. Drei Posten in einem Jahr.
Posten eins: neue Unternehmensseite, von der Agentur gebaut, 5.400 Euro netto. Gekauft, also aktivieren, über drei Jahre abschreiben. Macht grob 1.800 Euro AfA pro Jahr.
Posten zwei: Hosting plus Wartungspaket, 480 Euro netto im Jahr. Laufende Kosten, sofort voll absetzbar.
Posten drei: ein kleines Kontaktformular-Tool nachgerüstet, 240 Euro netto. Unter der GWG-Grenze von 1.000 Euro, also sofort als Betriebsausgabe raus, kein Abschreiben nötig.
Sie sehen: drei Posten, drei verschiedene Wege, und trotzdem ist jeder Euro irgendwann steuerlich wirksam. Es geht nicht um das Ob, sondern um das Wann und Wie.
Schritt für Schritt: was Sie konkret tun
Damit das nicht graue Theorie bleibt, hier die Reihenfolge, wie Sie vorgehen.
Erstens: Rechnungen aufheben und ordentlich ablegen. Klingt banal, ist aber die halbe Miete. Ohne Beleg keine Betriebsausgabe.
Zweitens: Pro Rechnung einsortieren. Ist das eine gekaufte Website (Anschaffung) oder laufende Wartung? Liegt der Netto-Betrag unter oder über 1.000 Euro?
Drittens: Den Inbetriebnahme-Zeitpunkt festhalten. Ab da läuft die AfA, das ist für die Berechnung wichtig.
Viertens: Bei Erweiterungen ehrlich einschätzen, ob es Pflege oder ein größerer Ausbau ist. Im Zweifel lieber die Steuerberatung fragen, als sich später Diskussionen mit dem Finanzamt einzuhandeln.
Fünftens: Alles der Steuerberatung mit dieser Vorsortierung übergeben. Das spart deren Zeit und damit Ihr Honorar.
Tipp aus der Praxis: Legen Sie sich für Web-Kosten eine eigene kleine Ablage an. Einmal eingerichtet, läuft das jedes Jahr fast von selbst.
Wo die rechtliche Grundlage steht
Damit das nicht nach Bauchgefühl klingt: Die Regeln zur Nutzungsdauer und AfA stehen in den offiziellen Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000), gemäß den §§ 7 und 8 EStG 1988. Für viele Wirtschaftsgüter gibt es keine gesetzlich fix vorgeschriebene Nutzungsdauer, sie ist im Einzelfall zu schätzen. Als unverbindliche Orientierung dürfen dabei sogar die deutschen AfA-Tabellen herangezogen werden.
Klingt nach Spielraum, und ein bisschen ist es das auch. Für gekaufte Websites hat sich die Nutzungsdauer von drei Jahren als gängiger Ansatz etabliert. Aber genau deshalb gilt: kein erfundener Paragraf, kein Pi-mal-Daumen aus dem Internet. Lassen Sie den konkreten Fall von jemandem absegnen, der dafür haftet.
Key Takeaways
- Betrieblich genutzte Website-Kosten sind in Österreich absetzbar, entweder sofort oder über die AfA.
- Gekauft (von einer Agentur) bedeutet aktivieren und über drei Jahre abschreiben. Selbst erstellt unterliegt dem Aktivierungsverbot.
- Unter 1.000 Euro netto (GWG-Grenze für Wirtschaftsjahre ab 1. Jänner 2023, davor 800 Euro): sofort als Betriebsausgabe absetzbar.
- Laufende Wartung und Hosting sind sofort voll abzugsfähig. Wesentliche Erweiterungen gelten als Herstellungsaufwand und werden über drei Jahre abgeschrieben.
- AfA startet ab Inbetriebnahme. Belege sauber ablegen und Wartung von Ausbau trennen.
- Das hier ist keine Steuerberatung. Den Einzelfall klären Sie mit Ihrer Beratung oder dem Finanzamt.
Und jetzt?
Wenn Sie ohnehin gerade eine neue Seite planen oder Ihr Wartungspaket überdenken, hilft es enorm, die Rechnung von Anfang an steuerlich sauber aufzubauen. Genau das machen wir mit. Sie sagen uns, was Sie brauchen, wir bauen es und stellen es so in Rechnung, dass Ihre Steuerberatung gleich weiß, was Anschaffung und was Wartung ist.
Schreiben Sie uns kurz über Kontakt, dann sehen wir uns Ihren Fall gemeinsam an. Unverbindlich, ohne Verkaufsgerede.
Quellen
Fazit
Ob und wie die Kosten für eine Website in Österreich steuerlich absetzbar sind: sofort als Betriebsausgabe, über die AfA oder als geringwertiges Wirtschaftsgut. Ehrliche Einordnung für 2026.
Häufig gestellte Fragen
Sind die Kosten für eine Website in Österreich steuerlich absetzbar?
Ja, sofern die Website betrieblich genutzt wird. Eine entgeltlich von einer Agentur erstellte Seite gilt als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut und wird über die AfA abgeschrieben. Laufende Kosten wie Hosting und Wartung sind sofort voll abzugsfähig. Den konkreten Einzelfall klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Über wie viele Jahre wird eine gekaufte Website abgeschrieben?
Für gekaufte Websites hat sich eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren als gängiger Ansatz etabliert. Die Anschaffungskosten werden also über drei Jahre verteilt als AfA angesetzt, grob ein Drittel pro Jahr. Die AfA startet ab Inbetriebnahme der Seite, nicht ab dem Rechnungsdatum.
Wann kann ich eine Website sofort komplett absetzen?
Wenn die Netto-Anschaffungskosten unter der GWG-Grenze von 1.000 Euro liegen (bei Vorsteuerabzugsberechtigung). Dann gilt die Website als geringwertiges Wirtschaftsgut und darf im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Die Grenze gilt für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2023, davor lag sie bei 800 Euro.
Sind Hosting und Wartung der Website steuerlich absetzbar?
Ja, laufende Hosting-, Wartungs- und Pflegekosten sind sofort voll abzugsfähige Betriebsausgaben im Jahr, in dem sie anfallen. Achtung bei wesentlichen Erweiterungen: Ein großer Relaunch oder ein neuer Shop-Bereich gilt als aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand und wird über drei Jahre abgeschrieben.
Macht es einen Unterschied, ob ich die Website selbst erstelle oder erstellen lasse?
Ja, einen entscheidenden. Eine entgeltlich erworbene Website ist aktivierungspflichtig und wird über die AfA abgeschrieben. Eine mit eigenen Leuten selbst erstellte Website unterliegt dem Aktivierungsverbot und darf nicht in die Bilanz. Die laufenden Kosten gehen aber in beiden Fällen als Betriebsausgaben durch.
Haben Sie weitere Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Experten-Profil: Thomas Uhlir MBA
Als Gründer von Red Rabbit Media kombiniert Thomas Uhlir betriebswirtschaftliche Exzellenz mit technologischer Innovation. Sein Fokus liegt auf der Entwicklung von Performance-Websites, die durch Schnelligkeit, E-E-A-T Konformität und erstklassiges Design überzeugen.
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